SGB III - Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Bundesagentur für Arbeit
§ 370 Beteiligung an Gesellschaften
Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.