SGB III - Arbeitsförderung -

Elftes Kapitel

Organisation und Datenschutz

Erster Abschnitt

Bundesagentur für Arbeit

 

§ 370 Beteiligung an Gesellschaften

 

   Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.

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