SGB III - Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Zweiter Abschnitt
Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt
Verfassung
§ 375 Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre.
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen.