SGB III - Arbeitsförderung -

Elftes Kapitel

Organisation und Datenschutz

Zweiter Abschnitt

Selbstverwaltung

Erster Unterabschnitt

Verfassung

 

§ 375 Amtsdauer

 

   (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre.

 

   (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.

 

   (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen.

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