SGB III - Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Zweiter Abschnitt
Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt
Verfassung
§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Den vorsitzenden und stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern werden die Auslagen für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen ersetzt. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.