SGB III - Arbeitsförderung -

Elftes Kapitel

Organisation und Datenschutz

Zweiter Abschnitt

Selbstverwaltung

Erster Unterabschnitt

Verfassung

 

§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

 

   Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Den vorsitzenden und stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern werden die Auslagen für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen ersetzt. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

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