SGB III - Arbeitsförderung -

Elftes Kapitel

Organisation und Datenschutz

Zweiter Abschnitt

Selbstverwaltung

Zweiter Unterabschnitt

Berufung und Abberufung

 

§ 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder

 

   (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen.

 

   (2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.

 

   (3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn

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eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat,

das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,

die vorschlagende Stelle es beantragt oder

das Mitglied es beantragt.

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Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.

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