SGB III - Arbeitsförderung -

Elftes Kapitel

Organisation und Datenschutz

Zweiter Abschnitt

Selbstverwaltung

Zweiter Unterabschnitt

Berufung und Abberufung

 

§ 378 Berufungsfähigkeit

 

   (1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.

 

   (2) Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundesagentur sein.

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