SGB III - Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung
§ 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
(1) Die Agenturen für Arbeit werden von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern.
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(4) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu erteilen.