SGB III - Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung
§ 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.