SGB III - Arbeitsförderung -

Drittes Kapitel

Beratung und Vermittlung

Zweiter Abschnitt

Vermittlung

 

§ 39 Mitwirkung des Arbeitgebers

 

   (1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können ihre Überlassung an namentlich benannte Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung auf die Überlassung von Daten geeigneter Arbeitsuchender an ihn begrenzen.

 

   (2) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, wenn sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze so ungünstig sind, dass sie den Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und wenn die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat. Sie kann die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit einem vorgeschlagenen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird. Im übrigen kann sie sie nach Ablauf von sechs Monaten einstellen, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres. Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.

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