SGB III - Arbeitsförderung -

Elftes Kapitel

Organisation und Datenschutz

Dritter Abschnitt

Vorstand und Verwaltung

 

§ 392 Obergrenzen für Beförderungsämter

 

   Bei der Bundesagentur können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.

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