SGB III - Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung
§ 392 Obergrenzen für Beförderungsämter
Bei der Bundesagentur können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.