SGB III - Arbeitsförderung -

Elftes Kapitel

Organisation und Datenschutz

Fünfter Abschnitt

Datenschutz

 

§ 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot

 

   Die Bundesagentur und von ihr Beauftragte Dritte dürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Speicherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesagentur darf an einer Maßregelung von Berechtigten oder an entsprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht mitwirken.

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