SGB III - Arbeitsförderung -

Drittes Kapitel

Beratung und Vermittlung

Zweiter Abschnitt

Vermittlung

 

§ 40 Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung

 

   Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.

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