SGB III - Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel
Beratung und Vermittlung
Zweiter Abschnitt
Vermittlung
§ 40 Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung
Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.