SGB III - Arbeitsförderung -
Zwölftes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 405 Zuständigkeit und Vollstreckung
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesagentur für Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 16, 19 bis 26 sowie die Behörden der Zollverwaltung für Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, § 404 Abs. 2 Nr. 3, 4, 17 und 18 und 26 jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber der Bundesagentur nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 304 Abs. 2 genannten Behörden zusammen.
(5) Die Bundesagentur und die Behörden der Zollverwaltung unterrichten jeweils für ihren Geschäftsbereich das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1,3 und 5 bis 20, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.