SGB III - Arbeitsförderung -

Zwölftes Kapitel

Straf- und Bußgeldvorschriften

Zweiter Abschnitt

Strafvorschriften

 

§ 406 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen

 

   (1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete Handlung begeht, indem er einen Ausländer, der eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

   (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

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