SGB III - Arbeitsförderung -

Zwölftes Kapitel

Straf- und Bußgeldvorschriften

Zweiter Abschnitt

Strafvorschriften

 

§ 407 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang

 

   (1) Wer

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vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 nicht besitzen, beschäftigt oder

eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,

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wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

   (2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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