SGB III - Arbeitsförderung -
Zwölftes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften
Zweiter Abschnitt
Strafvorschriften
§ 407 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang
(1) Wer
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vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 nicht besitzen, beschäftigt oder
eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.