SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Erster Abschnitt

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands

 

§ 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze

 

 Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen

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an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),

an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet

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maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.

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