SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Erster Abschnitt

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands

[bis 31.12.2004:

 

§ 409 Besondere Leistungsbemessungsgrenze

 

   Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 ist die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze maßgebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.]

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