SGB III - Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
[bis 31.12.2004:
§ 409 Besondere Leistungsbemessungsgrenze
Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 ist die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze maßgebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.]