SGB III - Arbeitsförderung -

Drittes Kapitel

Beratung und Vermittlung

Dritter Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

 

§ 41 Allgemeine Unterrichtung

 

   (1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.

 

   (2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen.

 

   (3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind. Daten, die eine Identifizierung des Betroffenen ermöglichen, dürfen nur mit seiner Einwilligung aufgenommen werden. Er kann auch die Aufnahme seiner anonymisierten Daten ausschließen. Ein Arbeitsuchender, der Arbeitslosengeld [bis 31.12.2004: oder Arbeitslosenhilfe] beansprucht, kann nur die Aufnahme von Daten ausschließen, die seine Identifizierung ermöglichen. Dem Betroffenen ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsplätze, die dafür nicht geeignet sind, absehen.

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