SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Erster Abschnitt

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands

 

§ 416a Besonderheiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

 

   Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die die Agentur für Arbeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Strukturanpassungsmaßnahme oder Maßnahme, für die nach Maßgabe des § 426 die Vorschrift des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden ist, gefördert hat, bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht, wenn der Arbeitnehmer

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diese Beschäftigung nahtlos im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und

bis zum 31. Dezember 2003 in die Maßnahme eingetreten ist.

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