SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt

Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

[bis 31.12.2004:

 

§ 418 Eingliederungshilfe

 

   Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie

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arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, bedürftig sind und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht haben und

innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsgebieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre.]

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