SGB III - Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
§ 419 Sprachförderung
[bis 31.12.2004:
(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate, wenn sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllen oder nur deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht bedürftig sind.]
[ab 1.1.2005:
(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate, wenn sie
<typolist type="1">
arbeitslos sind, sich bei der zuständige Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben und
im letzten Jahr vor der Ausreise in den Aussiedlungsgebieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre.
</typolist>
(2) Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Deutsch-Sprachlehrgang nach Absatz 1 haben auch
<typolist type="1">
Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und
Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge),
</typolist>
wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Die Personen nach Satz 1 haben die besonderen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie
<typolist type="1">
im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben,
die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und
beabsichtigen, nach Abschluss des Deutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen.
</typolist>
Die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte und die Tragung der durch den Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden Kosten eine unbillige Härte darstellen würde.]
[bis 31.12.2004: (2)] [ab 1.1.2005: (3)] Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch nach Absatz 1 [ab 1.1.2005: oder 2] nicht haben und von denen Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie ausländischer Flüchtlinge "Garantiefonds – Schul- und Berufsbildungsbereich – (RL-GF-SB)" vom 15. April 1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 265) oder nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, für die Vergabe von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e. V. an junge Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums "Garantiefonds – Hochschulbereich – (RL-GF-H)" vom 15. April 1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 274) nicht in Anspruch genommen werden können, werden die Kosten, die durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang entstehen, erstattet. Die Förderung wird für die Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen mit ganztägigem Unterricht für längstens sechs Monate, für die Teilnahme an sonstigen Deutsch-Sprachlehrgängen für längstens zwölf Monate gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind, und Kontingentflüchtlinge entsprechend.
[ab 1.1.2005:
(4) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Sprachförderung nicht entgegenstehen.]