SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt

Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

[bis 31.12.2004:

 

§ 420 Eingliederungshilfe für besondere Personengruppen

 

   (1) Anspruch auf Eingliederungshilfe haben für die Dauer von sechs Monaten während der Teilnahme an einem ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang

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Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 nicht erfüllen,

Ausländer,
a) die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind oder
b) bei denen die oberste Landesbehörde eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt hat und die rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet leben,

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wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen.

 

   (2) Die Personen nach Absatz 1 haben die besonderen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie

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bedürftig sind,

im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben,

die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und

beabsichtigen, nach Abschluss des Deutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen.

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Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte und die Nichtgewährung der Eingliederungshilfe eine unbillige Härte darstellen würde.

 

   (3) Die Berechtigten nach den Absätzen 1 und 2 haben daneben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate.]

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