SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt

Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

 

§ 420a Verlängerte Sprachförderung

 

   Unter den Voraussetzungen des § 419 oder des § 420 Abs. 3 können die durch die Teilnahme an einem bis zum 31. Dezember 2002 beginnenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht entstehenden Kosten für längstens neun Monate übernommen werden, wenn der Deutsch-Sprachlehrgang im Rahmen der Erprobung eines Gesamtsprachförderkonzepts für Zuwanderer mit auf Dauer angelegtem Aufenthalt durch den Sprachverband Deutsch e. V. durchgeführt wird. In den Fällen des Satzes 1 ist die Gesamtförderdauer auf 900 Stunden begrenzt.

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