SGB III - Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
§ 420a Verlängerte Sprachförderung
Unter den Voraussetzungen des § 419 oder des § 420 Abs. 3 können die durch die Teilnahme an einem bis zum 31. Dezember 2002 beginnenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht entstehenden Kosten für längstens neun Monate übernommen werden, wenn der Deutsch-Sprachlehrgang im Rahmen der Erprobung eines Gesamtsprachförderkonzepts für Zuwanderer mit auf Dauer angelegtem Aufenthalt durch den Sprachverband Deutsch e. V. durchgeführt wird. In den Fällen des Satzes 1 ist die Gesamtförderdauer auf 900 Stunden begrenzt.