SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt

Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

[bis 31.12.2004:

 

§ 421b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für die Jahre 1998 bis 2002

 

   (1) Durch eine Arbeitnehmerhilfe können auch Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld für mindestens sechs Monate für die Zeit unmittelbar vor Beginn einer ihrer Eigenart nach auf längstens drei Monate befristeten, versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bezogen haben, gefördert werden. Für die Erbringung der Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeitslosengeld gilt § 56 Abs. 1 bis 3a. § 363 Abs. 1 findet keine Anwendung.

 

   (2) Die Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeitslosengeld wird für Beschäftigungen in der Zeit vom 1. Januar  1988 bis 31. Dezember 2002 erbracht.]

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