SGB III - Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
§ 421c Sonderregelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogramme
Abweichend von § 363 Abs. 1 Satz 1 trägt die Bundesagentur die Ausgaben für das ihr übertragene Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit sowie für das Sonderprogramm Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose.