SGB III - Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
[bis 31.12.2004:
§ 421d Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fördert auf Antrag regionale gemeinsame Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Agentur für Arbeit und der örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe (beteiligte Leistungsträger) für
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Arbeitslosenhilfebezieher,
arbeitslose Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.
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Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die Modellvorhaben sollen über § 371a hinaus neue Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszugestalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet nach Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörden und der Bundesagentur. Die Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen; die Förderung endet spätestens am 31. Dezember 2004. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
(2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1 kann das Arbeitsamt
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die Arbeitslosenhilfe ganz oder teilweise durch den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe oder durch eine dafür gemeinsam mit dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe gebildete oder beauftragte Stelle erbringen lassen,
für Arbeitslosenhilfebezieher und andere einbezogene Arbeitslose an Stelle oder zur Ergänzung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch Leistungen in entsprechender Anwendung von §§ 17, 18 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes erbringen,
ihm obliegende Aufgaben durch eine gemeinsam mit dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen lassen.
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(3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sollen vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von ihnen auszugleichen sind.
(4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Zielsetzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zusammenzuwirken. Die Bundesagentur und die Kommunalen Spitzenverbände sind zu beteiligen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Beteiligung der Bundesagentur und der zuständigen obersten Landesbehörde zulassen, dass Agenturen für Arbeit auch im Rahmen von Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach den Absätzen 2 und 3 verfahren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen. ]