SGB III - Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
§ 421g Vermittlungsgutschein
(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld [bis 31.12.2004: oder Arbeitslosenhilfe] haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
(2) Der Vermittlungsgutschein wird
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nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Monaten in Höhe von 1500 Euro,
nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis zu neun Monaten in Höhe von 2000 Euro und
nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als neun Monaten in Höhe von 2500 Euro ausgestellt.
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Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird, ist die Arbeitslosigkeit vor Beginn der Beschäftigung maßgebend. Die Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn
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der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitslosen beauftragt ist,
die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war oder
das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist.
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(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2004. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen sowie die Voraussetzungen für die Höhe und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.