SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt

Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

 

§ 421h Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer

 

   (1) Die Bundesagentur für Arbeit vergibt die Wirtschaftsnummer nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644). Diese setzt sich zusammen aus der Betriebsnummer entsprechend § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und einer führenden Null.

 

   (2) Als Stammdaten nach § 7 des Wirtschaftsnummer Erprobungsgesetzes dürfen die in der Betriebsdatei der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Daten an folgende Stellen übermittelt werden:

<typolist type="1">

die Finanzämter,

2. die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden,

das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.

</typolist>

 

   (3) Eine Übermittlung ist auch zulässig an

<typolist type="1">

die Industrie- und Handelskammern,

die Handwerkskammern,

die Kammern der freien Berufe,

die Landwirtschaftskammer,

die Berufsgenossenschaften,

die Sozialversicherungsträger,

die Monopolkommission.

</typolist>

 

   (4) Die Übermittlung der Daten aus der Betriebsdatei der Bundesagentur für Arbeit an die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen erfolgt nur, soweit sie für die Aufgabenerledigung der jeweiligen Stelle erforderlich sind und die empfangende Stelle berechtigt ist, diese Daten zu führen.

 

   (5) Im Rahmen gesonderter gesetzlicher Regelungen können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen zusätzliche Daten erheben, die jedoch nicht nach den Absätzen 2 und 3 untereinander aus-getauscht werden dürfen.

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