SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt

Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

 

§ 421i Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen

 

   (1) Die Agentur für Arbeit kann Träger nach einem wettbewerbsrechtlichen Vergabeverfahren mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahme

<typolist type="1">

nach ihrer Gestaltung geeignet ist, arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer einzugliedern oder Auszubildende, die zu ihrer Berufsvorbereitung oder Ausbildung zusätzlicher Hilfen bedürfen, einzugliedern oder eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen und

bis zum 31. Dezember 2005 begonnen hat.

</typolist>

 

   (2) Die Maßnahme muss den Grundsätzen der sonstigen gesetzlichen Leistungen entsprechen, insbesondere darf sie nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führen.

 

   (3) Die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts bemisst sich nach den Aufwendungen des Trägers für die Durchführung der Maßnahme und dem Eingliederungserfolg. Für eine erfolgreiche Eingliederung kann ein Honorar vereinbart werden.

 

   (4) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Deutsch English

Aktuelles

Aktuell führen wir wieder unsere große Personalstudie durch, zu der wir mehr als 10.000 Teilnehmer...

mehr...

Studie zu Abfindungen und Outplacementberatung. Abfindungsfaktor im Schnitt bei 0,68

mehr...

Ihr Arbeitgeber finanziert Ihnen keine Outplacementberatung? Das KARENT Kompaktprogramm ab 2.100,-...

mehr...

Worauf legen Personalentscheider bei der Vorauswahl besonderen Wert? Wir haben nachgefragt!

mehr...

weitere News...