SGB III - Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Dritter Abschnitt
Grundsätze bei Rechtsänderungen
§ 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
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der Anspruch entstanden ist,
die Leistung zuerkannt worden ist oder
die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
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(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.