SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Dritter Abschnitt

Grundsätze bei Rechtsänderungen

 

§ 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

 

 

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der Anspruch entstanden ist,

die Leistung zuerkannt worden ist oder

die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

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   (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

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