SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Vierter Abschnitt

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch

 

§ 426 Grundsätze für einzelne Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz

 

   (1) Auf Leistungen nach dem Vierten bis Achten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Arbeitsförderungsgesetzes, auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsförderungsgesetzes sowie auf Leistungen nach § 242s, § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes sind, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die jeweils maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 1998

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der Anspruch entstanden ist,

die Leistung zuerkannt worden ist oder

die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

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   (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

 

   (3) Von der Anwendung des § 223 Abs. 2 auf eine Förderung, die nach § 97 des Arbeitsförderungsgesetzes erstmals begonnen worden ist, kann abgesehen werden.

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