SGB III - Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch
§ 433 Anlage der Rücklage
Das am 31. Dezember 1997 vorhandene Rücklagevermögen ist entsprechend § 366 und den Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Anlage der Rücklage anzulegen, sobald und soweit dies ohne Störung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Geld- und Kapitalmarkts möglich ist.