SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Vierter Abschnitt

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch

 

§ 433 Anlage der Rücklage

 

   Das am 31. Dezember 1997 vorhandene Rücklagevermögen ist entsprechend § 366 und den Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Anlage der Rücklage anzulegen, sobald und soweit dies ohne Störung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Geld- und Kapitalmarkts möglich ist.

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