SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt

Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen

 

§ 434 Zweites SGB III - Arbeitsförderung - - Änderungsgesetz

 

   (1) § 130 Abs. 1, §§ 131, 133 Abs. 1 sowie die §§ 134 bis 135 und § 141 Abs. 2 und 3 in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. August 1999 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit sind die genannten Vorschriften in der vom 1. August 1999 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.

 

[bis 31.12.2004:

   (2) § 202 Abs. 2 und § 141 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sind in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. August 1999 entstanden sind, bis zum Ablauf des in § 190 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraumes weiterhin anzuwenden.]

 

[ab 1.1.2005:

   (2) aufgehoben]

 

   (3) § 80 Abs. 1 und § 275 Abs. 1 Satz 2 sind abweichend von § 422 Abs. 1 ab dem 1. August 1999 anzuwenden; dies gilt nicht für Anpassung des Förderbetrages bei Strukturanpassungsmaßnahmen für das Kalenderjahr 1999.

 

   (4) aufgehoben

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