SGB III - Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen
§ 434 Zweites SGB III - Arbeitsförderung - - Änderungsgesetz
(1) § 130 Abs. 1, §§ 131, 133 Abs. 1 sowie die §§ 134 bis 135 und § 141 Abs. 2 und 3 in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. August 1999 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit sind die genannten Vorschriften in der vom 1. August 1999 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
[bis 31.12.2004:
(2) § 202 Abs. 2 und § 141 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sind in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. August 1999 entstanden sind, bis zum Ablauf des in § 190 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraumes weiterhin anzuwenden.]
[ab 1.1.2005:
(2) aufgehoben]
(3) § 80 Abs. 1 und § 275 Abs. 1 Satz 2 sind abweichend von § 422 Abs. 1 ab dem 1. August 1999 anzuwenden; dies gilt nicht für Anpassung des Förderbetrages bei Strukturanpassungsmaßnahmen für das Kalenderjahr 1999.
(4) aufgehoben