SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt

Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen

 

§ 434a Haushaltssanierungsgesetz

 

   § 138 ist in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anpassung des Bemessungsentgelts das Verhältnis maßgeblich ist, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht. Für die Errechnung des Anpassungsfaktors gilt § 255c Abs. 2 des Sechsten Buches in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung entsprechend.

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