SGB III - Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen
§ 434e Bundeswehrneuausrichtungsgesetz
Die §§ 26 und 127 in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Wehrdienst oder der Zivildienst vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat.