SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt

Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen

 

§ 434f Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

 

   Zum 27. März 2002 treten der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7 Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem in § 399 Abs. 4 Satz 2 dieses Buches in der bis zum 26. März 2002 geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.

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