SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt

Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen

 

§ 434g Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

 

   (1) § 128 Abs.1 Nr. 8 und Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Maßnahme, für die das Unterhaltsgeld geleistet wird, vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat oder das Unterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003 zuerkannt worden ist.

 

   (2) § 144 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem 1. Januar 2003 liegt.

 

   (3) §§ 156, 157 Abs. 2, § 158 Abs. 4, § 198 Satz 1, § 274 Satz 1 Nr. 2 und § 339 Satz 3 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist.

 

[bis 31.12.2004:

   (4) § 194 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 gilt in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben.]

 

[ab 1.1.2005:

   (4) aufgehoben]

 

   (5) Die Agentur für Arbeit darf einen Vertrag zur Einrichtung einer Personal-Service-Agentur nur schließen, wenn sich die Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts der in der Personal-Service-Agentur beschäftigten Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2003 nach einem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung richten.

 

[bis 31.12.2004:

   (6) Wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben, sind auf Antrag des Arbeitslosen Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a und Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Nr. 2 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden, soweit

a) der Arbeitslose,

b) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Lebenspartner des Arbeitslosen,

c) die im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder des Arbeitslosen oder seines Partners

dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt würden.]

 

[ab 1.1.2005:

   (6) aufgehoben]

Deutsch English

Aktuelles

Aktuell führen wir wieder unsere große Personalstudie durch, zu der wir mehr als 10.000 Teilnehmer...

mehr...

Studie zu Abfindungen und Outplacementberatung. Abfindungsfaktor im Schnitt bei 0,68

mehr...

Ihr Arbeitgeber finanziert Ihnen keine Outplacementberatung? Das KARENT Kompaktprogramm ab 2.100,-...

mehr...

Worauf legen Personalentscheider bei der Vorauswahl besonderen Wert? Wir haben nachgefragt!

mehr...

weitere News...