SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt

Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen

noch nicht in Kraft getreten

 

§ 434h

 

Die §§ 419, 420 Abs. 1, 2 Nr. 4 und Abs. 3 und § 420a sind in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrganges weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2003

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der Anspruch entstanden ist und

der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat.

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