SGB III - Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen
noch nicht in Kraft getreten
§ 434h
Die §§ 419, 420 Abs. 1, 2 Nr. 4 und Abs. 3 und § 420a sind in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrganges weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2003
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der Anspruch entstanden ist und
der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat.
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