SGB III - Arbeitsförderung -

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt

Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen

[ab 1.1.2005:

 

§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

 

   Die §§ 419 und 420 Abs. 3 sind in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat.]

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