SGB III - Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen
[ab 1.1.2005:
§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Die §§ 419 und 420 Abs. 3 sind in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat.]