SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Erster Abschnitt
Unterstützung der Beratung und Vermittlung
§ 47 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Dabei kann die Zahlung von Pauschalen festgelegt werden.