SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Zweiter Abschnitt
Verbesserung der Eingliederungsaussichten
§ 50 Maßnahmekosten
Maßnahmekosten sind
<typolist type="1">
erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren,
berücksichtigungsfähige Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte und
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitslosen in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind
</typolist>