SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Zweiter Abschnitt

Verbesserung der Eingliederungsaussichten

 

§ 50 Maßnahmekosten

 

   Maßnahmekosten sind

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erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren,

berücksichtigungsfähige Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte und

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitslosen in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind

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