SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Zweiter Abschnitt

Verbesserung der Eingliederungsaussichten

 

§ 51 Förderungsausschluss

 

   Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll,

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der den Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden in den letzten vier Jahren bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt hat,

der dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung angeboten hat,

von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden kann oder

dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können.

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