SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Zweiter Abschnitt
Verbesserung der Eingliederungsaussichten
§ 51 Förderungsausschluss
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll,
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der den Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden in den letzten vier Jahren bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt hat,
der dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung angeboten hat,
von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden kann oder
dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können.
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