SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Zweiter Abschnitt
Verbesserung der Eingliederungsaussichten
§ 52 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.