SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Dritter Abschnitt

Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung

[bis 31.12.2004:

Erster Unterabschnitt

Mobilitätshilfen]

 

§ 53 Mobilitätshilfen

 

   (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.

 

   (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen

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Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),

Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),

bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).

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   (3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld [bis 31.12.2004: oder Arbeitslosenhilfe] auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.

 

   (4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.

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