SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Dritter Abschnitt
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung
[bis 31.12.2004:
Erster Unterabschnitt
Mobilitätshilfen]
§ 55 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.