SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Dritter Abschnitt
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung
[bis 31.12.2004:
Zweiter Unterabschnitt
Arbeitnehmerhilfe
§ 56 Arbeitnehmerhilfe
(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslosenhilfe für die Zeit unmittelbar vor Beginn einer nach ihrer Eigenart auf längstens drei Monate befristeten, versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bezogen haben, können durch eine Arbeitnehmerhilfe gefördert werden.
(2) Die Arbeitnehmerhilfe beträgt 13 Euro täglich und wird für jeden Tag geleistet, an dem der Arbeitnehmer mindestens sechs Stunden beschäftigt gewesen ist. Die Arbeitnehmerhilfe wird auch für die Tage der Kalenderwoche geleistet, an denen der Arbeitnehmer weniger als sechs Stunden beschäftigt war, wenn er bei einer Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden in der Kalenderwoche durchschnittlich mindestens sechs Stunden täglich beschäftigt war.
(3) Die Arbeitnehmerhilfe ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung zu berücksichtigen.
(3a) Zur Erprobung von Maßnahmen zur Beschäftigung von Arbeitslosenhilfebeziehern können bis zum 31. Dezember 2002 durch eine Arbeitnehmerhilfe auch Arbeitnehmer gefördert werden, soweit sie
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unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben,
im Rahmen der Maßnahme Arbeiten erledigen, die üblicherweise in einer auf längstens drei Monate befristeten versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung erledigt werden.
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Die Förderung setzt voraus, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Maßnahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Das Bundesministerium kann seine Befugnisse auf die Zentrale der Bundesagentur übertragen.
(4) Die Bundesagentur erbringt die Arbeitnehmerhilfe im Auftrag des Bundes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden.]