SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Vierter Abschnitt
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
§ 58 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen