SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Vierter Abschnitt

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

 

§ 58 Anordnungsermächtigung

 

   Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen

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