SGB III - Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 6 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit
(1) Die Agentur für Arbeit hat spätestens nach der Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeitslosen die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen. Die Feststellung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob eine berufliche Eingliederung erschwert ist und welche Umstände sie erschweren. Die Agentur für Arbeit und der Arbeitslose halten in der Eingliederungsvereinbarung (§ 35) die zu einer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen fest. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen soll angemessen Rechnung getragen werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Ausbildungssuchende mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Arbeitslosmeldung die Meldung als ausbildungssuchend tritt. Eine Eingliederungsvereinbarung ist mit dem Ausbildungssuchenden zu schließen, der zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres noch nicht vermittelt ist. Sie ist spätestens bis zum 30. September eines Kalenderjahres zu schließen.