SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Fünfter Abschnitt

Förderung der Berufsausbildung

 

§ 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen

 

   (1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er

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außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und

die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

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Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende

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das 18. Lebensjahr vollendet hat,

verheiratet ist oder war,

mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder

aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

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   (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, dass er das Ziel der Maßnahme erreicht.

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