SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Fünfter Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung
§ 70 Anpassung der Bedarfssätze
Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.