SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Fünfter Abschnitt

Förderung der Berufsausbildung

 

§ 70 Anpassung der Bedarfssätze

 

   Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.

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