SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Fünfter Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung
§ 74 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
Ein Arbeitsloser, der zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld [bis 31.12.2004: oder Arbeitslosenhilfe] gehabt hätte, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes [bis 31.12.2004: oder der Arbeitslosenhilfe]. In diesem Fall wird Einkommen, das der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosengeld.